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Alltagsbegleiter

Ein Alltagsbegleiter ist jemand, der sich um Menschen im Alltag kümmert (z. B. spazieren gehen). Die gesetzliche Grundlage ist in § 45a Sozialgesetzbuch (SGB) XI zu finden. Der*Die Alltagsbegleiter*in entlasten die pflegenden Angehörigen indem Sie die pflegebedürftigen Menschen betreuen und aktivieren, auch eine Begleitung zu Ärzten sowie die hauswirtschaftliche Unterstützung zählen dazu. Der Alltagsbegleiter kann über die Pflegekasse abgerechnet werden.

 

Alten- und Pflegeheim

Bei Alten- und Pflegeheimen handelt es sich um Einrichtungen der vollstationären Pflege.
Pflegebedürftige erhalten für die Kosten der Pflege  je nach Pflegegrad einen monatlichen Zuschuss:
Pflegegrad 2 =   770 EUR
Pflegegrad 3 = 1262 EUR
Pflegegrad 4 = 1775 EUR
Pflegegrad 5 = 2005 EUR
Für Unterkunft und Verpflegung muss die pflegebedürftige Person selbst aufkommen. Bei Unterschreiten bestimmter Einkommens- und Vermögensgrenzen bestehen eventuell weitere Ansprüche.  Siehe Pflegewohngeld - Hilfe zur Pflege - Grundsicherung
Für die vollstationäre Pflege in - Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gelten spezielle Regelungen.

 

Ambulant betreutes Wohnen

sh. auch - Betreutes Wohnen
Ambulant bedeutet an dieser Stelle, dass eine Unterstützungsleistung nicht an einen bestimmten Wohnort gebunden ist. Die Leistungen werden aufsuchend in der eigenen Wohnung erbracht und nicht in gemeinschaftlichen Wohneinrichtungen, die früher „Heime“ bzw. „stationäre Einrichtungen“ hießen.

 

Änderungsantrag

Ein Änderungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht (umgangssprachlich auch Verschlimmerungsantrag genannt), kann gestellt werden, wenn seit dem letzten Antrag eine neue gesundheitliche Beeinträchtigung hinzugekommen ist oder die bereits festgestellte Beeinträchtigung sich erheblich verschlechtert hat oder weggefallen ist.
Voraussetzung für einen höheren - Grad der Behindrung (GdB)  ist, dass der verschlechterte Gesundheitszustand mindestens sechs Monate besteht und dass die Änderung des - GdB mindestens zehn bewirkt.
Achtung: Es besteht die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde den - GdB nicht erhöht, sondern sogar verringert.

 

Antrag

Ein Antrag auf Sozialleistungen sollte neben den persönlichen Daten wie Name und Anschrift auch eine Versicherungsnummer oder Kundennummer enthalten.  Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Wird der Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt, ist dieser unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Im Antragsverfahren haben die Leistungsträger Fristen für die Zuständigkeitsklärung, die Bedarfsermittlung und -feststellung sowie Leistungsentscheidung zu beachten. Hierzu steht der - Fristenrechner der  Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) unter www.reha-fristenrechner.de zur Verfügung.

 

Arbeit

Die Erwerbsarbeit hat für viele Menschen eine hohe Bedeutung u.a. in der Strukturierung ihres Alltages. Dies trifft auch auf Menschen mit Behinderungen zu, die sich durch ihre Tätigkeit oftmals als wertgeschätztes Mitglied der Gesellschaft sehen. Arbeit ist ein Menschenrecht. Für Menschen mit Behinderungen gibt es mehrere Möglichkeiten in Arbeit zu kommen. Bevor Menschen mit Behinderungen arbeitslos werden, können mehrere Möglichkeiten ausgeschöpft werden unter anderem gibt es sogenannte Inklusionsbetriebe.

 

Arbeitslos

Wenn jemand arbeitslos ist bekommt die Person Unterstützung von der Agentur für Arbeit um wieder in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu gelangen. Unter einigen Vorrausetzungen auch in finanzieller Hinsicht. Sollte der betroffene Mensch eine nachgewiesene Schwerbehinderung (ab einem GdB von 50) oder eine sogenannte Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen haben, ist er/sie bei der Agentur für Arbeit in der sogenannten Rehabilitationsabteilung zu finden. Schwerbehinderte Menschen sind in Deutschland überdurchschnittlich oft von einer Arbeitslosigkeit betroffen (im Jahr 2018 betrug die Arbeitslosigkeit bei schwerbehinderten Menschen 11,2 % im Gegensatz zur Allgemeinbevölkerung dort betrug die Arbeitslosenquote lediglich 6,5 %).

 

Ärztliche Zweitmeinung

Gesetzlich krankenversicherte Personen haben einen Rechtsanspruch, vor bestimmten planbaren Operationen eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen.  Die Zweitmeinung, die immer bei einem Facharzt einzuholen ist, dient dazu, sich ein umfassendes Bild über seinen Gesundheitszustand zu machen und sich zu vergewissern, ob eine geplante Operation erforderlich und richtig ist oder es Behandlungsalternativen gibt. Erste Eingriffe, für die diese Regelung gilt, sind die Gebärmutterentfernung und Mandeloperationen. Einige Krankenkassen übernehmen auch die Kosten einer ärztlichen Zweitmeinung für weitere Diagnosen.

 

Assistenz

Menschen mit einer Behinderung sind oftmals auf (persönliche) Assistenz angewiesen. Diese Assistenten helfen den behinderten Menschen in ihrem Alltag und ersetzen dabei die eingeschränkten oder fehlenden Körperfunktionen des behinderten Menschen. Damit eine Assistenz dem behinderten Menschen helfen kann muss zunächst ein Antrag bei dem zuständigen Kostenträger gestellt werden. Assistenten müssen um diesen Job ausführen zu können, keine ausgebildete Pflegekraft sein, sie sollten sich mit dem Menschen mit Behinderung gut verstehen und sich gut einarbeiten lassen. Das Wort Assistenz wurde gewählt, um eine Abgrenzung zur Betreuung bzw. Pflege zu sehen. Die Menschen mit Behinderungen sollen durch die Assistenten ein eigenständiges Leben führen können.

 

Autismus

Autismus ist keine Krankheit, sondern eine Entwicklungsstörung, die sich in der sozialen Interaktion, in der Kommunikation und in bestimmten Verhaltensmustern auswirkt. Häufig bezeichnet man Autismus bzw. Autismus-Spektrum-Störungen auch als Störungen der Informations- und Wahrnehmungsverarbeitung. Wertvolle Informationen sind u. a. beim Bundesverband Autismus Deutschland e.V. unter www.autismus.de zu finden.

B

Bedarf

Als Bedarf im Sinne von - Teilhabe bei Behinderung bezeichnet man alles, was nötig ist, um die Schlechterstellung des Menschen mit Behinderung im Vergleich zu einem Menschen ohne Behinderung auszugleichen. Der Bedarf berücksichtigt Hilfsmittel, Unterstützungs- oder Pflegeleistungen, sowie Geldleistungen. Der Bedarf bei vorliegender Behinderung oder Pflegebedürftigkeit wird mit gesetzlich festgelegten Instrumenten zur Bedarfsermittlung festgestellt. Das können z.B. der - BEI-NRW oder das - MDK-Gutachten sein.
Der Bedarf im Sinne der -  Existenzsicherung ist durch feste Vorgaben des Gesetzgebers zum Existenzminimum definiert. D.h. es gibt für Menschen in vergleichbaren Lebenssituationen, die ihre Existenz nicht aus eigenem Einkommen sichern können, immer dieselbe Geldleistung. Bei Behinderung oder chronischer Erkrankung können - Mehrbedarfe geleistet werden.

Bedarfsermittlungsinstrument (BEI-NRW)

Der BEI-NRW wird in Nordrhein-Westfalen von den beiden überörtlichen Trägern der Eingliederungshilfe, dem Landschaftsverband Rheinland und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe verwendet, um den  - Bedarf von Menschen mit Behinderung festzustellen. Dabei bildet die „Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ der Weltgesundheitsorganisation die Grundlage für den BEI-NRW und für alle sonstigen Bedarfsermittlungsinstrumente im Eingliederungshilferecht. Damit werden die individuelle Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs und gleichwertige Lebensverhältnisse für Menschen mit Behinderungen unterstützt.

Befreiung von den Zuzahlungen

Für viele Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind Zuzahlungen vorgesehen, z. B. bei Medikamenten, Krankengymnastik, Krankenhausbehandlung. Damit niemand finanziell überfordert wird, gibt es eine - Belastungsgrenze. Sobald diese erreicht ist, kann man für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit werden. Viele Krankenkasse bieten auch eine Vorauszahlung der Zuzahlungen in Höhe der - Belastungsgrenze an. Dies erspart das Sammeln von Quittungen.

 

Begleitung

Das Merkzeichen „B“ für Begleitung im Schwerbehindertenausweis wird erteilt, wenn bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine ständige Begleitung als Folge der Beeinträchtigung erforderlich ist. Dies gilt zum Beispiel bei Querschnittsgelähmten, blinden, erheblich sehbehinderten, hochgradig hörbehinderten und geistig behinderten Menschen.
Die notwendige Begleitperson wird in öffentlichen Verkehrsmitteln und teilweise bei Inlandsflügen unentgeltlich befördert. Das Merkzeichen kann im Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) durch Ankreuzen beantragt werden.

Begutachtung

Wie in § 17 Sozialgesetzbuch (SGB) IX festgelegt ist zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich. Die Kosten für eine Begutachtung, die von einem Kostenträger veranlasst wurde, werden auf Antrag von diesem erstattet. Bei dem Begriff Begutachtung wird jedoch sehr oft an die - Pflegebegutachtung gedacht, diese erfolgt nach einem Antrag bei der zuständigen Pflegekasse auf Erlangung eines Pflegegrades. Diese Begutachtung erfolgt in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse oder bei privat Versicherten durch Medicproof. Dieser besucht die*den Antragssteller*in in ihrem*seinem gewohnten Lebensumfeld und schreibt anhand dieser Begutachtung ein Gutachten. Aufgrund dieses Gutachtens stuft die Pflegekasse den Pflegebedürftigen in einen Pflegegrad ein.

Behandlungspflege

Die Behandlungspflege dient zur Sicherung der ärztlichen Behandlung und kann im Rahmen der - Häuslichen Krankenpflege vom Arzt verordnet werden. Zur Behandlungspflege zählen ausschließlich medizinische Hilfeleistungen, die nicht von einem Arzt erbracht werden müssen, wie z. B. Blutzuckermessung und Verabreichung von Injektionen, Verbandswechsel oder die Dekubitusversorgung.  Die Verordnung muss dem Kostenträger (in der Regel die gesetzliche Krankenkasse) zur Genehmigung vorgelegt werden.

Behinderung

Menschen mit Behinderung sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkungen mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.
Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Belastungsgrenze

Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen des Familienhaushalts. Für den Ehegatten/Lebenspartner wird ein Betrag in Höhe von 5.922,00  EUR abgezogen und für jedes zu berücksichtigende Kind 8.388,00  EUR.
Die Grenze wird in jedem Kalenderjahr neu berechnet. Für chronisch Kranke beträgt die Belastungsgrenze ein Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

 

Beratung durch Kostenträger

Kostenträger (auch  - Leistungsträger genannt) sind zur Beratung verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 14 Sozialgesetzbuch I (§ 14 SGB I): Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.  Eine fehlerhafte Beratung kann gegenüber dem Leistungsträger im Einzelfall einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (Herstellung des Zustandes, der bei richtiger Beratung eingetreten wäre) oder ggfs. auch einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung herbeiführen.

Besondere Wohnform

Das ist der Name für eine Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung, die bis zum 31.12.2019 noch „Heim“ oder „Wohnheim“ hieß. Im Kreis Kleve unterhalten viele verschiedene Einrichtungen und Träger „besondere Wohnformen“. Menschen mit einer kognitiven oder seelischen Behinderung, die nicht in der eigenen Wohnung betreut werden können, wohnen hier zusammen und erhalten  Assistenz durch Mitarbeiter*innen der besonderen Wohnform. Der Unterstützungsbedarf wird mit einem Bedarfsermittlungsinstrument festgestellt, dem „BEI-NRW“, und die Leistung heißt „Eingliederungshilfe“. Für das eigene Zimmer gibt es einen separaten Wohnvertrag, ähnlich einem Mietvertrag in der eigenen Wohnung. Wer zu wenig Geld hat, um Miete und Verpflegung zu bezahlen, kann einen Antrag beim Grundsicherungsamt stellen und erhält dort existenzsichernde Leistungen.

Betreutes Wohnen

„Bewo“ ist der alte Name für Assistenz für Menschen mit Behinderung, die in der eigenen Wohnung leben und dort wegen ihrer Behinderung Unterstützung benötigen. Die „Fachleistungsstunden“ wurden vom LVR bezahlt. Heute heißt diese Fachleistung „qualifizierte Assistenz“. Zusätzlich gibt es die „unterstützende Assistenz“, die Menschen in der eigenen Wohnung erhalten können, wenn sie eine körperliche Behinderung haben. Der Name „Betreutes Wohnen“ ist nicht geschützt und wird auch noch verwendet für bestimmte Wohn- und Pflegeeinrichtungen für Senioren oder Menschen mit Demenz oder für bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit barrierearmem Wohnraum. Wer für die Leistungen die Kosten trägt, muss im Einzelfall geklärt werden.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten. Der Arbeitgeber soll im Gespräch klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Gesetzliche Grundlage bildet § 167 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Weitere Informationen gibt es unter www.bar-frankfurt.de/BEM-Kompass

Bildung

Bildung ist ein international anerkanntes Menschenrecht und es ist ein vielseitig definierbarer Begriff. Je höher die Bildung ist, desto mehr Verständnis ist vorhanden für neues Wissen, beziehungsweise zur Aufnahme neues Wissens. Bildung ist ein lebensbegleitender Entwicklungsprozess des Menschen zu der Persönlichkeit, die er sein kann, aber noch nicht ist. Oftmals wird Bildung gleichgesetzt mit den Bildungseinrichtungen (z.B. Schulen), zwar ist die Bildung ein großer Aspekt der Pädagogik, allerdings ist sie auch autodidaktisch möglich. Menschen mit Behinderungen haben gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) IX einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung.

 

Blind

In Deutschland leben ca. 155.000 blinde Menschen. Als „blind“ gilt, wer auf dem besseren Auge trotz Brille oder Kontaktlinsen eine Sehkraft von nicht mehr als 2 Prozent der normalen Sehkraft besitzt. Blindheit kann auch bei einer besseren Sehschärfe vorliegen, wenn das Gesichtsfeld beeinträchtigt ist. Menschen, die als blind oder hochgradig sehbehindert gelten, haben besondere Leistungsansprüche und Nachteilsausgleiche. Wer allein aufgrund der Sehbehinderung einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 hat und blind ist, erhält zusätzlich das Merkzeichen Bl (blind) im Schwerbehindertenausweis.

Blindengeld

Blindengeld wird nur auf Antrag gewährt. Die Ursache der Sehbehinderung/Blindheit und der Wohnsitz der Betroffenen entscheiden über die Zuständigkeit. Der überörtliche Träger ist zuständig (z. B. Landschaftsverband Rheinland oder Westfalen-Lippe).  Der Antrag kann auch bei der Gemeinde oder Kreisverwaltung gestellt werden. Beim erstmaligen Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung oder ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen (Bl) erforderlich.

 

Budget für Ausbildung

Das Budget für Arbeit ist eine neue Leistung, die zum 01.01.2020 eingeführt wurde. Zielgruppe sind Personen, die voll erwerbsgemindert sind und die die Voraussetzungen auf Leistungen im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) erfüllen.  Es handelt sich um eine alternative Leistungsform, ähnlich wie beim Budget für Arbeit.

 

Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Das Bundesteilhabegesetz ist ein sogenanntes Artikelgesetz. Es ändert Regelungen in bestehenden Gesetzen wie zum Beispiel in den Sozialgesetzbüchern. Das BTHG ist am 23.12.2016 erlassen worden und tritt in vier Reformstufen in Kraft beziehungsweise ist schon in Kraft getreten. Die erste Stufe trat am 01.01.2017 in Kraft die zweite ein Jahr darauf die dritte am 01.01.2020 und die letzte Stufe tritt am 01.01.2023 in Kraft. Das BTHG soll bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Deutschland helfen.

Budget für Arbeit

Das Budget für Arbeit ist eine Leistung des Trägers der Eingliederungshilfe und richtet sich an Menschen die in WfbM arbeiten beziehungsweise die dort arbeiten sollen. Das Budget für Arbeit ist eine Teilhabeleistung die im § 61 SGB IX gesetzlich verankert ist. Es wird als Alternative zur Arbeit in einer WfbM verstanden. Ein weiteres Ziel ist es, dass Menschen mit Behinderungen durch das Budget für Arbeit ein finanziell unabhängigeres Leben führen können und damit auch ein selbstbestimmteres. Das Budget für Arbeit besteht aus einem Lohnkostenzuschuss sowie einer Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz für die Arbeitnehmer. Für Menschen die das Budget für Arbeit in Anspruch nehmen, besteht ein Rückkehrrecht in eine WfbM.