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Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe sind Hilfen, die Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen sollen. Eingliederungshilfeleistungen bekommt ein Mensch mit Behinderung nachdem er*sie einen Antrag gestellt hat. Seitdem die 3. Stufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft getreten ist, ist die Eingliederungshilfe im Sozialgesetzbuch (SGB) IX Teil 2 zu finden. Somit wurde sie aus der Sozialhilfe herausgelöst. Die Ziele der Eingliederungshilfe sind u. a. ein eigenständiges Leben dem Menschen mit Behinderung zu ermöglichen und die Förderung der vollen und gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben des Menschen mit Behinderung zu ermöglichen.

 

Einkommensfreigrenze, Vermögensfreigrenze

Wenn Leistungen bei Behörden beantragt werden, stammen diese aus unterschiedlichen Gesetzen bzw. Sozialgesetzbüchern. Wer sich aus eigenen Mitteln selbst helfen kann, muss zunächst die notwendigen Hilfen selbst bezahlen. Wer jedoch wenig Einkommen oder Vermögen hat, muss das nicht tun und erhält das Geld von der Behörde, dem Kostenträger. Was hierbei „wenig“ bedeutet, wird in den unterschiedlichen Gesetzen unterschiedlich festgelegt. Nur wer über Einkommen bzw. Vermögen unterhalb der festgelegten Grenze verfügt, hat Anspruch auf Auszahlung der Leistung.

 

Einrichtung für Menschen mit Behinderung

- Besondere Wohnform
- Wohnen in Pflege- oder Gastfamilien

Elternassistenz

Aufgabe der Elternassistenz ist es, die behinderungs- oder erkrankungsbedingten Einschränkungen der Eltern auszugleichen. Den Eltern soll dadurch ermöglichet werden, ihre Verantwortung für das Kind selbstbestimmt wahrzunehmen.  Der Bedarf bezieht sich auf die Erziehung und Versorgung des Kindes, zum Beispiel die Pflege und Versorgung des Kindes, Begleitung zum Kinderarzt und zu Therapien, Unterstützung im Haushalt). Gesetzlich festgelegt ist der Anspruch in § 78 Absatz 3  Sozialgesetzbuch IX).

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die bereits ab dem Pflegegrad 1 gewährt wird. Es handelt sich dabei um 125,- € pro Monat, die an Pflege-, Hauswirtschafts- oder Betreuungsdienste gezahlt werden, sofern diese von den Pflegekassen anerkannt sind. Die Dienste stellen Mitarbeiter*innen zur Verfügung, um die pflegenden Angehörigen mit niedrigschwelligen Hilfe- und Betreuungsleistungen zu entlasten. Der Entlastungsbetrag kann nicht als Geldbetrag ausgezahlt, sondern nur als Sachleistung genutzt werden.

Erwerbsminderungsrente

Eine „volle“ Erwerbsminderungsrente erhält, wer wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Die Prüfung bezieht sich nicht auf die aktuelle oder letzte Tätigkeit, sondern auf alle Tätigkeiten. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Vor einer Rentenbewilligung prüft der Leistungsträger, ob durch Leistungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
Eine „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ erhält, wer wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann.
Die Rente ergänzt die Einkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung.

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Fachärztliche Bescheinigung

Für die Ausstellung von Vordrucken im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung rechnet der Vertragsarzt die Kosten über die Krankenversichertenkarte ab. Schriftliche Informationen, kurze Bescheinigungen und Auskünfte sind vom Vertragsarzt grundsätzlich gegen Erstattung von Auslagen auszustellen.

Facharzt

Die ambulante vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung wird von Allgemeinmedizinern und Internisten ohne nähere Gebietsbezeichnung wahrgenommen. Bei der Suche nach einem Arzt unterstützen Internet-Suchmaschinen wie vdek Arztlotse, AOK-Arztnavigator.

 

Familienunterstützender Dienst (FüD)

Der Familienunterstützende Dienst (teilweise auch Familienentlastender Dienst genannt), unterstützt Familien, in denen ein Kind, Jugendlicher oder Erwachsener mit Behinderung lebt.  Ziel ist, dass die Angehörigen trotz Pflege am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilnehmen können und dem Mensch mit Behinderung mehr Selbstbestimmung und Unabhängigkeit vermittelt wird. Anbieter sind z. B.  die Wohlfahrtsverbände, ambulante Pflegedienste oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Die Kosten werden durch die Pflegeversicherung im Rahmen des Entlastungsbetrages oder Verhinderungspflege, über das Sozialamt oder Jugendamt finanziert.

 

Fahrkosten

Die gesetzlichen Krankenkassen und andere Kostenträger übernehmen die Fahrkosten zur stationären Behandlung und Kur. Welches Transportmittel benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Fahrkosten zur ambulanten Behandlung können in Ausnahmefällen übernommen werden z. B. bei Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie.

 

Freizeit

Ist eine Zeit die der Mensch frei gestalten kann. In der er keine Verpflichtungen hat und ihm niemand sagt was er oder sie zu machen hat. Für Menschen mit Behinderungen ist die Freizeit ebenso wichtig wie für Menschen ohne Einschränkungen. Es ist sehr wichtig das Menschen mit Behinderungen ihre Freizeit selbstbestimmt verbringen können und aus diesem Grund gibt es die sogenannte Freizeitassistenz. Oftmals gibt es Schwierigkeiten aufgrund der nicht vorhandenen Barrierefreiheit in den verschiedenen Lokalitäten (z.B. Kino, Cafe, Club, Stadion). Es gibt auch Angebote in denen Menschen mit Behinderungen sich untereinander austauschen können und Erfahrungen abgleichen.

Fristenrechner

Der Fristenrechner ist ein Programm, das online durch die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zur Verfügung gestellt wird. Man kann damit herausfinden, innerhalb welcher Zeit die Behörden bzw. die Kostenträger einen gestellten Antrag auf Teilhabeleistungen bearbeitet und bewilligt haben muss. Der Fristenrechner ist für jeden zugänglich unter www.reha-fristenrechner.de

Frühförderung

ist eine Teilhabeleistung, die für Kinder mit einer festgestellten Behinderung oder Entwicklungsstörung von Geburt bis zur Einschulung beantragt werden kann. Auch zunächst nicht erklärbare Auffälligkeiten beim Kind können im Rahmen der Frühförderung diagnostiziert und behandelt werden. In Frühförderstellen arbeiten Fachkräfte aus den unterschiedlichen Berufen (z.B. Fachärzte, Therapeuten, Heilpädagogen, Pädagogen) an der umfassenden Behandlung und Begleitung der Kinder und ihrer Familien. Die Frühförderung zielt darauf, durch möglichst frühes Einsetzen von Behandlung einen positiven Einfluss auf den Entwicklungsverlauf des Kindes zu nehmen und so die Folgen von Behinderung zu mildern, zu beseitigen, oder gar nicht erst eintreten zu lassen.

Führerschein

Der Erwerb eines Führerscheins um ein Kraftfahrzeug zu führen ist selbstverständlich auch mit einer Behinderung möglich. Die Kosten für die Erlangung einer Fahrerlaubnis kann im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben übernommen werden. Bei Zweifeln an der Fahrtauglichkeit kann die Führerscheinstelle ein fachärztliches Gutachten, eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) oder ein technisches Gutachten anfordern. Der Erwerb eines Führerscheins ist oftmals auch verbunden mit einer neu gewonnenen Mobilität für den Menschen mit Behinderung und eine Entlastung für die Angehörigen. Es gibt Fahrschulen die sich auf Menschen mit Behinderungen spezialisiert haben und dies bei allen erdenklichen Hürden zur Erlangung einer Fahrerlaubnis begleiten.