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Inklusion

Inklusion von Menschen mit Behinderungen ist in aller Munde, aber was bedeutet der Begriff eigentlich? Es bedeutet, dass wir als Gesellschaft keinen Menschen mehr separieren dürfen (das hieße dann Exklusion) oder ihn in eine Gruppe von Menschen integrieren (das wäre dann die Integration) sondern, dass alle Menschen mit den gleichen Rechten versehen miteinander leben sollen. Die Inklusion wird oft auf das Thema Menschen mit Behinderungen im schulischen Kontext reduziert. Es geht jedoch weit darüber hinaus und betrifft nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern z.B. auch Menschen mit Migrationshintergrund oder ältere Menschen. Auch die Begrenzung auf den schulischen Kontext ist nicht richtig, da es auch die Arbeitswelt und die Freizeit betrifft.

Inklusionsamt

Das LVR-Inklusionsamt ist zuständig für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen und ihnen gleichgestellter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Es bietet sowohl für Arbeitgeber als auch für schwerbehinderte Menschen unterschiedliche Unterstützungsangebote an und arbeitet mit verschiedenen Partnern zusammen. Träger des Inklusionsamtes im Rheinland ist der Landschaftsverband Rheinland, kurz LVR. Es ist dem Dezernat 5 Schulen, Inklusionsamt, Soziale Entschädigung zugeordnet.

 

Integrationsfachdienst (IFD)

Der Integrationsfachdienst (kurz: IFD) ist ein hauptsächlich von der Ausgleichsabgabe finanzierter Dienst, der sich mit dem Auftrag der Inklusion von Menschen mit Behinderungen in die Arbeitswelt beschäftigt. Der IFD wird im Auftrag des Inklusionsamtes in NRW bei den beiden Landschaftsverbänden tätig und verwirklicht Teilhabeansprüche im Arbeitsleben. Es gibt mehrere Bereiche in denen der IFD gefragt ist. Zum einen ist die Sicherung des Arbeitsplatzes des schwerbehinderten Menschen bei eventuell auftretenden Schwierigkeiten am Arbeitsplatz zu nennen. Der IFD soll auch die Arbeitgeber hinsichtlich etwaiger Fördermöglichkeiten beraten. Zudem ist der IFD ein wichtiger Ansprechpartner für die Werkstätten für behinderte Menschen zur Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt. Beim Übergang von der Schule auf den Arbeitsmarkt bei Menschen mit Behinderungen ist der IFD mit seiner weitreichenden Expertise ebenso erster Ansprechpartner. Die Begrifflichkeit, Aufgaben, Beauftragung und Finanzierung sind durch das Sozialgesetzbuch IX (§§ 185, 192 und folgende) sowie die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung geregelt.

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Jahreseinkommen

Bei der Ermittlung von Eigenbeteiligungen (zum Beispiel bei der Eingliederungshilfe oder bei Zuzahlungsbefreiungen) wird das Jahreseinkommen zugrunde gelegt. Davon werden Freibeträge – abhängig von der Art des Jahreseinkommens und vom Familienstand – abgezogen, bevor der prozentuale Eigenanteil berechnet wird. Das Jahreseinkommen dient auch als Anspruchsgrundlage für Leistungen, zum Beispiel bei Wohngeld oder Elterngeld.

Jugendamt

Das Jugendamt steht Bürgerinnen und Bürgern in jedem (Land)-Kreis und in vielen Städten zur Seite. In manchen Orten hat es einen anderen Namen, zum Beispiel „Fachbereich Jugend“ oder „Fachbereich Familie“. Das Jugendamt fördert, berät und schützt. Mehr dazu unter Kinder- und Jugendhilfe. An das Jugendamt kann sich jede Person wenden, insbesondere auch Kinder und Jugendliche, wenn sie Probleme haben oder in Notsituationen sind.

Jugendhilfe (siehe Kinder- und Jugendhilfe)

 

Jugendschutz

Das Jugendschutzgesetz regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Es beschränkt den Zugang zu Produkten oder Orten, von denen eine mögliche Gefährdung für Kinder und Jugendliche ausgehen kann. Das betrifft zum Beispiel den Aufenthalt in Gaststätten, Diskotheken und Tanzveranstaltungen, den Zutritt zu Spielhallen sowie den Alkohol- und Tabakkonsum und problematische Medieninhalte.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beschreibt in der Broschüre „Jugendschutz – verständlich erklärt“ Fälle aus der Praxis. Die Broschüre kann kostenlos heruntergeladen werden unter https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/jugendschutz---verstaendlich-erklaert/86302