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Kinder- und Jugendhilfe

Die Kinder- und Jugendhilfe ist im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) beschrieben und bietet die Grundlage für zahlreiche Leistungen und Angebote für Kinder, Jugendliche und ihren Familien. Ein großer Teil umfasst die Kindertagesbetreuung (Kita oder Kindertagespflegestelle). Weitere Leistungen sind die Kinder- und Jugendarbeit, die Erziehungsberatung, ambulante Hilfen zur Erziehung und sozialpädagogische Familienhilfe und Tagesgruppen. Das Jugendamt kümmert sich auch in Krisensituationen um das Kind bzw. den Jugendlichen und wirkt in familiengerichtlichen Verfahren mit.
Ausführliche Informationen bietet die Broschüre „Kinder- und Jugendhilfe“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/kinder--und-jugendhilfe/90470


Kognitive Beeinträchtigung

Unter dem Begriff „kognitive Störungen“ werden Beeinträchtigungen der äußeren und inneren Informationsverarbeitung im Gehirn zusammengefasst. Zu den kognitiven Funktionen gehören unter anderem Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Handlungsplanung, Urteilsfähigkeit, Problemlösung und Kommunikation. Kognitive Störungen können verschiedene Ursachen haben, beispielsweise Demenz, hirnorganische Schädigungen, Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder Krankheiten wie MS oder Parkinson.

 

Körperbehinderung

Ein Mensch wird als körperbehindert bezeichnet, wenn sie*er eine Schädigung des Stütz- und Bewegungsapparates aufweist, einer anderen organischen Schädigung oder einer chronischen Krankheit und dadurch in ihren Verhaltensmöglichkeiten beeinträchtigt ist, sodass die Selbstverwirklichung in der sozialen Interaktion erschwert ist. Somit kann in zwei unterschiedlichen Ebenen unterschieden werden:

1. Die körperliche Beeinträchtigung und 2. Die soziale Interaktion.

Kosten der Unterkunft

Diese werden ermittelt, sobald bei einer Behörde, z.B. dem Grundsicherungsamt oder dem Jobcenter, ein Antrag auf „existenzsichernde Leistungen“ gestellt wird, weil eine Person zu geringe Einkünfte hat, um Miete und Lebenshaltungskosten selbst zu bezahlen. Um die Kosten der Unterkunft, also der Wohnung, nachzuweisen, muss ein Mietvertrag bzw. eine Mietbescheinigung vom Vermieter vorgelegt werden. Das gilt sowohl für die eigene Wohnung, als auch für betreute Wohngemeinschaften oder besondere Wohnformen. Die Behörde stellt dann fest, ob die Kosten der Unterkunft „angemessen“ sind, denn es gibt eine Obergrenze für Wohnkosten, die von der Behörde übernommen werden. In besonderen Wohnformen sind diese Obergrenzen höher als in selbständigen Wohnformen.

Krankenhausbehandlung

Krankenkassen (oder andere Leistungsträger) übernehmen die Kosten für medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung in zugelassenen Krankenhäusern.  Neben der vollstationären Krankenhausbehandlung gibt es die vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung sowie die teilstationäre Behandlung. Die gesetzliche Zuzahlung bei Kostenübernahme durch die Krankenkasse beträgt 10,00 EUR je Tag für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr, wenn Versicherte das 18 Lebensjahr vollendet haben und nicht von der Zuzahlung befreit sind.  Suchmaschinen wie  klinkfinder.bkk-dachverband.de  oder www.vdek.com helfen bei der Auswahl einer geeigneten Klinik.

Krankenversicherung

In Deutschland besteht seit 2009 grundsätzlich eine Krankenversicherungspflicht, d. h. jeder Einwohner Deutschlands muss eine Krankenversicherung haben. Man unterscheidet in Deutschland zwischen gesetzlichen und privaten Krankenkassen. Der überwiegende Teil der Bevölkerung ist gesetzlich krankenversichert. Die Versicherung tritt in vielen Fällen kraft Gesetz ein, wenn ein bestimmter Tatbestand erfüllt wird. Die Leistungsansprüche und Beitragshöhe ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) V und spezifische Regelungen aus der Satzung der Krankenkasse. Im Gegensatz dazu kommt eine private Krankenversicherung durch Vertrag zustande. Leistungen werden individuell gewählt und die Beitragshöhe bestimmt sich nach Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand des Vertragsnehmers.

Krankengeld

Gesetzlich Krankenversicherte mit Krankengeldanspruch erhalten bei Arbeitsunfähigkeit für die Höchstdauer von 78 Wochen Krankengeld. Das Krankengeld wird bei Beschäftigten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung gezahlt. Innerhalb von 3 Jahren gibt es höchstens eineinhalb Jahre lang Krankengeld für dieselbe Krankheit. Eine hinzugetretene Erkrankung verlängert den Anspruch nicht. Das Bruttokrankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, maximal aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts unter Berücksichtigung eines jährlich angepassten Höchstbetrages. Krankengeld wird auch als „Lohnersatzleistung“ bezeichnet.

Krebserkrankung

Bei Krebs handelt es sich medizinisch um eine Vielzahl unterschiedlicher Erkrankungsformen.  Allen Krebsarten ist die bösartige Entwicklung von Körperzellen gemeinsam. Der Krebsinformationsdienst (KID) ist in Deutschland der Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema Krebs. Er bietet verständliche und wissenschaftlich fundierte Informationen zur Vorbeugung, Untersuchung, Behandlung, Informationen zum Leben mit Krebs und Fachinformationen. Hinweise zu Selbsthilfegruppen bei Krebserkrankungen erhalten Sie im Selbsthilfe-Büro Kreis Kleve unter der Telefonnummer 02821 78 00 12.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist eine vollstationäre zeitlich begrenzte Heimunterbringung, die grundsätzlich in zugelassenen Pflegeeinrichtungen erbracht wird. Zumeist wird Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung genutzt. Aber auch in Krisensituationen, wenn die Pflege Zuhause nicht sichergestellt werden kann. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten von maximal 1.612,00 EUR für längstens acht Wochen pro Kalenderjahr für die pflegebedingten Aufwendungen. Der Anspruch kann zusätzlich um 1.612,00 EUR für noch nicht in Anspruch genommene Verhinderungspflege erhöht werden. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten können nicht übernommen werden.  Hier ist eine Erstattung im Rahmen des  Entlastungsbetrages oder - Hilfe zur Pflege möglich.

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Landesrahmenvertrag

Der Landesrahmenvertrag Nordrhein-Westfalen wurde am 23.07.2019 unterzeichnet. Er bildet die neue Grundlage für die Organisation der Eingliederungshilfe in unserem Bundesland und ist für die Verwirklichung des Bundesteilhabegesetzes notwendig gewesen. Kostenträger und Leistungserbringer haben in diesem Vertrag vereinbart, wie nun Leistungen für Menschen mit Behinderung individuell und bedarfsgerecht erbracht und bezahlt werden sollen. Im Landesrahmenvertrag und seinen Anlagen werden hierzu Verfahren und Standards, aber auch die Preise für Unterstützungsleistungen festgelegt.

 

Leistung zur medizinischen Rehabilitation

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, Arznei- und Verbandsmittel, Heilmittel einschließlich physikalische Sprach- und Beschäftigungstherapie, Psychotherapie, Hilfsmittel sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie sowie Früherkennung und Frühforderung für Kinder mit (drohender) Behinderung. Bestandteil der Leistungen sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, wie z. B. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, die Vermittlung von Kontakten zur örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten oder das Training lebenspraktischer Fähigkeiten. Die Leistungen können ambulant oder (teil)stationär erbracht werden. Leistungsträger sind meistens die gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträger.

 

Landschaftsverband Rheinland (LVR)

Der LVR ist eine Abkürzung für den Landschaftsverband Rheinland und dieser arbeitet als Kommunalverband für die Menschen im Rheinland. Der LVR erfüllt rheinlandweit Aufgaben in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und der Kultur. Er ist der größte Leistungsträger für Menschen mit Behinderungen in Deutschland und betreibt mehrere Schulen, einige Kliniken, drei Heilpädagogische Netze sowie etliche Museen und Kultureinrichtungen. Zudem ist er in NRW neben dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) der Kostenträger der Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Regierungsbezirke die das Gebiet des LVR in NRW umfassen sind Köln und Düsseldorf.

 

Landschaftsverband Westfalen (LWL)

LWL ist eine Abkürzung und steht für den Landschaftsverband Westfalen Lippe und dieser erfüllt, genauso wie der LVR, Aufgaben in der Behinderten- und Jugendhilfe, allerdings nicht für die Menschen im Rheinland, sondern für die östlichen Regierungsbezirke; welche Arnsberg, Münster und Detmold umfasst. Der LWL betreibt ebenso wie der LVR mehrere Einrichtungen wie Krankenhäuser, Förderschulen sowie Museen. Der LWL ist für die 8,3 Millionen Menschen in den vorgenannten Regierungsbezirken der zuständige Kostenträger, wenn es um Leistungen der Eingliederungshilfe geht.

 

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur beruflichen Rehabilitation oder zur Berufsförderung werden als „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“, auch „LTA“ bezeichnet.  Sie dienen dazu, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten und neue Berufschancen zu eröffnen. Dies können zum Beispiel technische oder persönliche Hilfsmittel, Kraftfahrzeughilfen, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Wohnungshilfen, Arbeitsassistenz oder Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) sein. Kostenträger sind in der Regel die gesetzliche Rentenversicherung, Unfallversicherung oder die Agentur für Arbeit. Ausführliche Informationen finden Sie unter https://www.rehadat.de/presse-service/lexikon/Lex-Leistungen-zur-Teilhabe/

 

Leistungserbringer

Als Leistungserbringer bezeichnet man denjenigen, der die Leistung zur Verfügung stellt. Bei einem Rollstuhl ist Leistungserbringer das Sanitätshaus, bei einer stationären Behandlung das Krankenhaus, bei Zahnersatz der Zahnarzt. Damit die Leistungsempfänger die Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip erhalten können, schließen die Leistungsträger mit den Leistungserbringern Verträge.

Leistungsträger

Leistungsträger ist derjenige, der die Leistung bezahlt. Bei einer Versorgung mit einem Rollstuhl ist dies in der Regel die Krankenkasse. Leistungsträger für Leistungen, die infolge eines Arbeitsunfalles erbracht werden, ist dies die Berufsgenossenschaft. Leistungsträger der Eingliederungshilfe können das zum Beispiel das Jugendamt, der Kreis Kleve oder der Landschaftsverband Rheinland (LVR) sein.

Lernbehinderung

In der Schule gelten Kinder und Jugendliche als lernbehindert, wenn sie in ihrem Lern- und Leistungsvermögen umfassend von der Altersnorm abweichen und zusätzliche sonderpädagogische Förderung benötigen. Ursache kann eine angeborene deutlich unterdurchschnittliche Intelligenz sein, hirnorganische Störungen, eine Entwicklungsverzögerung, aber auch andere Beeinträchtigungen wie Schwerhörigkeit oder psychische Probleme. Zahlreiche Hilfen der Früherkennung und Frühförderung, der sonderpädagogischen Förderung in der Schule, der beruflichen Rehabilitation sowie in Freizeit und Lebensgestaltung stehen zur Verfügung, um eine Inklusion in allen Lebensbereichen zu ermöglichen.

Lerntherapie

Lerntherapie ist zielführend, wenn bei Kindern eine Lese-/Rechtschreibschwäche, eine Rechenschwäche, anhaltende Schwierigkeiten im Bereich des Lern- und Arbeitsverhaltens oder Probleme im Bereich der Aufmerksamkeit/Konzentration vorliegen und Nachhilfeunterricht nicht ausreichend ist. Wenn ein Kind eine diagnostizierte Teilleistungsstörung wie Legasthenie oder Dyskalkulie hat und seine seelische Gesundheit dadurch bedroht ist, können die Kosten für eine Lerntherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Jungendamt übernommen werden.