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Schriftdolmetscher

Ein Schriftdolmetscher kann bei Arzt- und Krankenhausbesuchen, in der Reha oder bei anderen Gelegenheiten das Gesagte live mitschreiben. Er wird oft bei Schwerhörigen und Taubblinden, die noch ein wenig sehen können, eingesetzt. Der geschriebene Text kann direkt auf einem Laptop oder Bildschirm mitgelesen werden. Für Schwerhörige können damit   Kommunikationsprobleme und Missverständnisse verhindert werden. Bei gesundheitlichen Beratungen zahlen die Krankenkassen die Schriftdolmetscher. Dafür muss wie beim Gebärdensprachdolmetscher die Kostenübernahme vorher beantragt werden.

Schwerbehinderung

Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 zuerkannt bekommen hat. Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft trifft für Menschen mit Wohnsitz im Kreis Kleve der Kreis Kleve, Abteilung 1.3 – Schwerbehindertenangelegenheiten, Nassauerallee 15 – 23, 47533 Kleve.

Schwerbehindertenausweis

Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 besteht die Möglichkeit, auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen. Der Schwerbehindertenausweis belegt den GdB und ggfs. merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche. Er wird in der Regel für einen befristeten Zeitraum (maximal 5 Jahre) ausgestellt.  Durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises erhält man teilweise Vergünstigungen (z. B. Ermäßigung bei Eintrittsgeldern).

 

Sehbehinderung

Man unterscheidet zwischen korrigierbaren und nicht korrigierbaren Sehbeeinträchtigungen. Die korrigierbaren Sehbeeinträchtigungen lassen sich durch eine Brille oder Kontaktlinsen beheben. Nicht korrigierbare Sehbehinderungen liegen häufig seit Geburt vor, wurden durch einen Unfall hervorgerufen oder betreffen Erkrankungen des Auges.
Als „wesentlich sehbehindert“ gilt, wer nicht mehr als 10 Prozent sieht. Menschen mit einer Sehkraft von nicht mehr als 5 Prozent gelten als „hochgradig sehbehindert“ und haben Anspruch auf „Hilfen für hochgradig sehbehinderte Menschen“.

Selbsthilfe

Gemeinschaftliche Selbsthilfe lebt von dem Engagement und dem Miteinander. Sie entsteht immer dort, wo Menschen in Notlagen geraten, die sie aus eigener Kraft bewältigen wollen. Das Gruppenprinzip und das Suchen/Finden von Hilfen außerhalb der Familie und ergänzend zur professionellen Hilfe charakterisieren die gemeinschaftliche Selbsthilfe.
Im Kreis Kleve gibt es etwa 160 Selbsthilfegruppen zu gesundheitlichen und sozialen Themen (Behinderungen, chronische Erkrankungen, Suchterkrankungen, psychische Erkrankungen, Psychosoziale Probleme, besondere soziale Probleme, Frauen und Männer).
Das Selbsthilfe-Büro hilft bei der Suche nach der geeigneten Gruppe oder bei der Neugründung (Telefon 02821 78 00 12).
 

Sinnesbeeinträchtigung, Sinnesbehinderung

Von einer Sinnesbehinderung spricht man, wenn bei Menschen die Wahrnehmung ihres Hör-, Seh-, Tast- oder Riechsinns eingeschränkt ist und nicht durch Hilfsmittel ausgeglichen werden kann. In den meisten Fällen sind Hör- oder Sehvermögen betroffen. Das Spektrum der Sinnesbehinderungen umfasst leichtere Beeinträchtigungen der Sinne bis hin zum vollständigen Hör- oder Sehverlust.
Bei der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises können bei Hör- und/oder Sehverlust besondere Merkzeichen erteilt werden, die im Antrag unter Punkt 10.1 anzukreuzen sind.

 

Sozialgesetzbücher

Das deutsche Sozialgesetzbuch ist die systematische Zusammenfassung der Rechtssätze des Sozialrechts. Es gibt insgesamt 12 Sozialgesetzbücher: Sozialgesetzbuch I: Allgemeiner Teil; Sozialgesetzbuch II: Grundsicherung für Arbeitssuchende; Sozialgesetzbuch III: Arbeitsförderung; Sozialgesetzbuch IV: Sozialversicherung; Sozialgesetzbuch V: Gesetzliche Krankenversicherung; Sozialgesetzbuch VI: Gesetzliche Rentenversicherung; Sozialgesetzbuch VII: Gesetzliche Unfallversicherung; Sozialgesetzbuch VIII: Kinder- und Jugendhilfe; Sozialgesetzbuch IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen; Sozialgesetzbuch X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz; Sozialgesetzbuch XI: Soziale Pflegeversicherung; Sozialgesetzbuch XII: Sozialhilfe.

 

Sprach- und Sprechstörung

Als Sprachstörung bezeichnet man eine verzögerte Sprachentwicklung oder den Verlust der Sprache. Eine Sprechstörung liegt vor, wenn Laute nicht korrekt oder fließend gebildet werden (Stottern, Lispeln, Poltern oder Stammeln).
Sprach- und Sprechstörungen werden von Logopäden oder Sprachheilpädagogen behandelt.

 

Stufenweise Wiedereingliederung (auch Hamburger Modell genannt)

Die stufenweise Wiedereingliederung ermöglicht es, nach einer Erkrankung zurück ins Berufsleben zu finden und sich langsam wieder an den Arbeitsalltag zu gewöhnen. Der Arzt erstellt einen Wiedereingliederungsplan, der zur Genehmigung der Krankenkasse und dem Arbeitgeber vorzulegen ist. Während der stufenweisen Wiedereingliederung wird weiterhin Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und Krankengeld gezahlt. Wird die stufenweise Wiedereingliederung während einer medizinischen Rehabilitation eingeleitet, zahlt der Kostenträger der Reha (in der Regel die Rentenversicherung) Übergangsgeld.

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Taubheit (siehe Hörbeeinträchtigung)

Es wird bei einer Taubheit unterschieden zwischen einer angeborenen Taubheit sowie einer erworbenen Taubheit und zwischen einer beidseitigen und einer einseitigen. Die Unterscheidung, ob jemand eine Hörbeeinträchtigung oder eine Taubheit hat, lässt sich mittels eines Hörtestes feststellen. Von einer Taubheit spricht der Mediziner, ab einem Hörverlust in Höhe von 100 dB (Dezibel) im Hauptsprachbereich

Teilhabe

Teilhabe bedeutet das Einbezogen sein in eine Lebenssituation. Artikel 3 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) spricht von der vollen und wirksamen Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft aller Menschen.
Durch das Sozialgesetzbuch IX wird Teilhabe als sozialpolitisches Konzept für Selbstbestimmung und Eigenverantwortung definiert und löst damit alte Konzepte der Fürsorge und Versorgung mit Bezug auf Menschen mit Behinderung ab.

 

 

Teilhabeleistungen

Teilhabeleistungen sollen dazu beitragen, dass Menschen mit (drohender) Behinderung am Leben teilhaben können. Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden die Leistungen in fünf verschiedene Gruppen eingeteilt:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 42 ff . Sozialgesetzbuch (SGB) IX
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff. SGB IX
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 64 SGB IX)
Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 75 SGB IX) und
Leistungen zur sozialen Teilhabe (§§ 76 ff SGB IX).