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Weiterbewilligung
Zahlreiche Sozialleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld II, Wohngeld oder Grundsicherung werden befristet bewilligt. Im Bewilligungsbescheid ist ein Datum angegeben, bis zu welchem die Leistungen erbracht werden. Um eine Leistungsunterbrechung zu vermeiden, sollte rechtzeitig ein Antrag auf Weiterbewilligung (Folgeantrag) gestellt werden. Grundsätzlich ist im Bewilligungsbescheid angegeben, wann der Folgeantrag gestellt werden sollte.
Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
Die WfbM ist eine Arbeitsform für behinderte Menschen. Diese Arbeitsform ist im Gesetz definiert als Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie bietet Menschen mit Behinderungen, die aufgrund ihrer Behinderung nicht oder noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können, eine Chance, eine angepasste Bildung sowie einen strukturierten Tagesablauf zu erhalten.
Widerspruch
Widerspruch kann ein*e Antragsteller*in einlegen, wenn er*sie mit einer Entscheidung einer Behörde (Leistungsträger wie zum Beispiel Krankenkasse, Rentenversicherung, Sozialamt) nicht einverstanden ist. Der Widerspruch sollte immer schriftlich und innerhalb der angegebenen Frist bei der Behörde eingereicht werden. Wird im Ablehnungsbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung angegeben, endet die Widerspruchsfrist nach einem Jahr.
Wohnen
Es gibt verschiedene Wohnungshilfen für schwerbehinderte Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen. Diese sind finanziert aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe, die von Arbeitgebern zu zahlen ist, welche keine oder wenige behinderte Menschen bei sich beschäftigen. Ein anderes Mittel im Sinne der sogenannten Nachteilsausgleiche ist das Wohngeld.
Wohnen in Pflege- oder Gastfamilien
Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung können im Rahmen der sozialen Teilhabe in einer Pflege- oder Gastfamilie leben. Neben professioneller Unterstützung bieten die Familienmitglieder der Person mit Behinderung Unterstützung im Alltag. Kostenträger ist der Landschaftsverband (LVR).
Wohnumfeldverbesserung - Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
Wunsch- und Wahlrecht
Art und Umfang der Sozialleistungen werden weitgehend durch Gesetze und andere Rechtsnormen bestimmt. Wünsche von Leistungsberechtigten sollen dabei berücksichtigt werden, soweit diese angemessen sind. Dies ergibt sich aus § 33 Sozialgesetzbuch I.